Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Sägezentrum Plettenberg GmbH


§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Schriftliche Sondervereinbarungen gehen diesen Bedingungen nur insoweit vor, als sie von ihnen abweichen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(4) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz unseres Unternehmens.
(5) Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist.

 

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten
berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass die Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
(4) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder sonstigen Anweisungspapieren, so fallen die Kosten der Diskontierung und Einziehung dem Kunden zur Last.
(5) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

§ 5 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt unverbindlich und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. höhere Gewalt, Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

 

§ 6 Gefahrübergang

Sofern wir Waren an den Kunden liefern, geht die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Kunden bzw. bei Versand mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden, ebenso der Abschluss einer Transportversicherung.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen uns und dem Kunden erfüllt sind.
(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er uns hiermit bereits ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Wir erwerben Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes unserer gelieferten Ware zu dem der vom Kunden verarbeiteten Ware entspricht. Wird die neue Sache veräußert, so tritt der Kunde den Teil der daraus entstehenden Forderung hiermit an uns ab, welcher dem Bruchteil unseres Eigentums daran entspricht. Wir nehmen die Abtretung bereits an.

 

§ 8 Mängelansprüche

(1) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt und vor der Verwendung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich spätestens binnen 7 Tagen schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt, wobei uns die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zusteht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(3) Weitergehende Ansprüche des Kunden, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits.
(4) Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware an den Kunden.

 

§ 9 Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits, Garantieübernahmen oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 10 Rücktrittsrecht

Nach Abschluss des Vertrages sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung zu verlangen, wenn in der Person des Kunden oder der Rechtsform der Firma Änderungen eintreten oder wenn uns Tatsachen bekannt werden, durch welche die Kreditwürdigkeit des Kunden beeinträchtigt wird.

 

§ 11 Zahlungseinstellung

Stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen oder über das Vermögen eines Mitinhabers der Firma des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Gleichzeitig entfallen alle gewährten Rabatte und sonstigen Zahlungsnachlässe. Ferner ist der Kunde verpflichtet, alle aus unseren Lieferungen noch vorhandenen Bestände festzustellen und an unsere Beauftragten herauszugeben.

 

§ 12 Schutzrechte

Arbeiten wir nach Zeichnung oder Muster des Kunden, so trägt dieser allein die Verantwortung und haftet dafür, wenn die von ihm bestellten Waren Schutzrechte Dritter verletzen, es sei denn uns waren diese Rechte bekannt. Wir sind zu einer Nachprüfung jedoch nicht verpflichtet. Der Kunde hat uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere auch die Kosten für die notwendige Rechtsvertretung zu tragen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung und Lieferung einer Ware, so sind wir ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Einstellung der Produktion berechtigt. Der Kunde kann daraus keinerlei Ansprüche gegen uns herleiten.